Wichtige Information zur Anpassung der Umsatzsteuer:
Reduzierter Steuersatz von 4,9 % auf Grundnahrungsmittel in Österreich
Ab dem 1. Juli 2026 führt die österreichische Bundesregierung einen neuen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 4,9 % für bestimmte Grundnahrungsmittel ein.Diese Änderung ist Teil nationaler Maßnahmen zur Eindämmung der Inflation und zur Entlastung der Haushalte in Österreich. Als unternehmerisch tätige und rechtlich verantwortliche Verkaufsperson tragen Sie die Verantwortung für die korrekte steuerliche Behandlung der von Ihnen verkauften Produkte.
Too Good To Go setzt alles daran, sicherzustellen, dass unser Marktplatz allen neuen steuerlichen Vorgaben entspricht und gleichzeitig den administrativen Aufwand für Ihr Tagesgeschäft minimiert. Auf dieser Informationsseite finden Sie Details zum gesetzlichen Rahmen sowie zur Anwendung der neuen Regelung auf Ihre Verkäufe über unseren Marktplatz.
Gesetzlicher Rahmen und Anwendungsbereich
Der neue Steuersatz von 4,9 % gilt ausschließlich für eine streng definierte Liste von Nahrungsmitteln, die vom Ministerrat genehmigt wurde.
Gemäß der Regierungsvorlage zur Änderung des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994, Anlage 3) fallen die begünstigten Artikel unter sehr spezifische Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU:
- Brot: Einfache, handelsübliche Backwaren ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten (KN 1905 90 30).
- Milchprodukte & Eier: Frische Milch oder Milch im Karton (< 6 % Fett), Naturjoghurt, herkömmliche Butter und frische Hühnereier.
- Obst & Gemüse: Die meisten frischen oder unverarbeiteten gefrorenen Gemüsesorten sowie spezifisches Kern- und Steinobst (z. B. Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Pflaumen).
- Grundvorräte: Weizenmehl, Grieß, einfache ungekochte Teigwaren, brauner/weißer Reis und Speisesalz.
Wesentliche Ausnahmen
Der Steuersatz von 4,9 % gilt nicht für Gastronomie- und Catering-Dienstleistungen, zubereitete warme Mahlzeiten, Feinbackwaren, Torten, Süßgebäck, verarbeitete Milchprodukte (wie Käse oder Schlagobers), tropische Früchte oder Premiumprodukte wie Trüffel und Steinpilze. Diese Artikel unterliegen weiterhin den bisherigen Steuersätzen.
Für die vollständige, rechtsverbindliche Liste der Artikel und die entsprechenden KN-Codes konsultieren Sie bitte die offiziellen Publikationen des österreichischen Parlaments und des Bundesministeriums für Finanzen:
- Österreichische Regierungsvorlage (474 d.B.)
- Bundesministerium für Finanzen – Anlage 3: Produktumfang
Partner FAQ
F1: Wie wirkt sich diese Änderung auf meine Überraschungstüten auf dem Too Good To Go Marktplatz aus? Antwort: Aufgrund der besonderen Natur einer Überraschungstüte, deren Inhalt variieren kann und die zu einem einheitlichen Transaktionspreis verkauft wird, wendet unser System pro Tüte einen einheitlichen Steuersatz an, der auf der zugewiesenen Unterkategorie basiert.
Um Ihre Abläufe zu vereinfachen, wird Too Good To Go am 1. Juli 2026 eine automatische Systemaktualisierung durchführen. Dabei werden alle Überraschungstüten der Unterkategorie „Brot“ (nur einfaches Brot) von 10 % auf den neuen Steuersatz von 4,9 % umgestellt. Alle anderen Unterkategorien bleiben unverändert den aktuell geltenden Steuersätzen zugeordnet.
F2: Was ist, wenn meine Überraschungstüten ausschließlich Artikel mit 4,9 % USt enthalten, die Tüten aber nicht in der Unterkategorie „Brot“ gelistet sind? Antwort: Sollten Sie sicher sein, dass Ihre Überraschungstüten ausschließlich Produkte enthalten, die gesetzlich für den 4,9 %-Steuersatz qualifiziert sind, wenden Sie sich bitte über unser Hilfecenter in MyStore an uns oder kontaktieren Sie uns via partner@toogoodtogo.at, um Unterstützung bei der Änderung des Steuersatzes für Ihre spezifische Überraschungstüte zu erhalten.
F3: Was soll ich tun, wenn meine „Brot“-Überraschungstüte eine Mischung aus Artikeln mit 4,9 % und 10 % USt enthält? Antwort: Als unternehmerisch tätige und rechtlich verantwortliche Verkaufsperson tragen Sie die Verantwortung für die korrekte steuerliche Behandlung der von Ihnen verkauften Produkte. Aufgrund der technischen Struktur des Marktplatzes wird jede Überraschungstüte als einzelne Transaktion mit einem einheitlichen Steuersatz geführt. Unsere Plattform unterstützt derzeit keine multiplen oder geteilten Steuersätze innerhalb einer einzelnen Tüte.
Wenn Ihr Sortiment regelmäßig Grundnahrungsmittel (4,9 %) mit anderen Artikeln (10 %, z. B. Feinbackwaren oder Sandwiches) mischt, sollten Sie den Schwerpunkt dieser Tüte bewerten. Um eine ordnungsgemäße steuerliche Abdeckung für gemischte Inhalte sicherzustellen, wählen Partner üblicherweise eine Unterkategorie, die standardmäßig mit dem 10 %-Satz hinterlegt ist. Falls Sie Ihre Kategoriezuordnung anpassen müssen, wenden Sie sich bitte vor dem 1. Juli 2026 über unser Hilfecenter in MyStore an uns oder kontaktieren Sie uns via partner@toogoodtogo.at.
F4: Hat diese Änderung Auswirkungen auf unsere Provisionsvereinbarung mit Too Good To Go? Antwort: Nein. Der mit Too Good To Go vereinbarte Provisionssatz bleibt hiervon völlig unberührt. Dieses Update ändert lediglich den Umsatzsteuersatz, der auf berechtigte Verkäufe von Überraschungstüten auf der Plattform angewendet wird.
F5: Wie wirkt sich das auf meine Abrechnungsdokumente aus? Antwort: Für alle berechtigten Verkäufe ab dem 1. Juli 2026 weisen Ihre Too Good To Go Abrechnungsdokumente sowie die Rechnungen an Ihre Kundschaft automatisch den neuen Steuersatz von 4,9 % für die Unterkategorie „Brot“ aus. Sie können diese Dokumente wie gewohnt in Ihrer Buchhaltung erfassen.
F6: Wo ist die vollständige Liste der betroffenen Grundnahrungsmittel und Nomenklatur einsehbar? Antwort: Verzeichnis der dem Steuersatz von 4,9% unterliegenden Gegenstände. Anlage 3 bzw. siehe untenstehend:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
- Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
- Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
- Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur).
- Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
- Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Wichtige Information: Diese FAQs und dargelegten Informationen dienen als unverbindliche Orientierungshilfe. Sie ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr bzw. Haftung für die Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit der Inhalte. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung.